AGB
I Allgemeines – Geltungsbereich – Warnhinweise
Lieferungen und Leistungen der ERBSLÖH Geisenheim GmbH (nachfolgend: „Erbslöh“) erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten und Unternehmern im Sinne von § 14 BGB (nachfolgend „Besteller“). Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, dies auch ohne besonderen erneuten Hinweis. Sie gelten auch dann, wenn Erbslöh sich bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie beruft, insbesondere auch dann, wenn Erbslöh in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Einkaufsbedingungen des Bestellers Lieferungen oder Leistungen an den Besteller vorbehaltlos erbringt.
II Angebote und Vertragsabschluss, Leistungsinhalt
- Erbslöhs Angebote gegenüber dem Besteller sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung des Bestellers gilt als bindendes Angebot. Die Annahme dieses Angebots erfolgt nach Wahl von Erbslöh innerhalb von vier (4) Wochen nach Absendung des Angebots durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder vorbehaltlose Erbringung der bestellten Lieferungen oder Leistungen.
- Die technischen Daten und Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformationen oder Werbematerialien von Erbslöh sind keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien der von Erbslöh zu liefernden Waren oder zu erbringenden Dienstleistungen. Garantien werden nicht abgegeben, soweit diese nicht einzelvertraglich ausdrücklich vereinbart sind.
- Wir weisen zu vorstehendem Absatz 2. insbesondere darauf hin, dass wir Auskünfte zu Ursprung, Herstellungsverfahren und Beschaffenheit der von uns eingesetzten Vorprodukte und Handelswaren nach bestem Wissen und Gewissen erteilen. Wir sind hierbei zum Teil auf die Aussagen, Zusicherungen und Zertifikate unserer Vorlieferanten angewiesen, da wir nicht alle Vorprodukte auf unserer Produktionsstufe einer umfassenden Eigenkontrolle unterziehen können. Zumal auch eine eigene Rückverfolgbarkeit zum Teil überhaupt nicht möglich ist, müssen wir in diesem Zusammenhang jegliche Haftung ausdrücklich ablehnen.
- Bei Verkäufen nach Muster oder Probe beschreiben diese lediglich fachgerechte Probegemäßheit, stellen aber keine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der von Erbslöh zu liefernden Waren oder zu erbringenden Dienstleistungen dar.
III Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
- Es gelten die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages vereinbarten, insbesondere im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung angegebenen Preise in EURO. Ist ein Preis nicht ausdrücklich bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise gemäß Erbslöhs jeweils aktueller Preisliste. Zu diesen Preisen kommt zusätzlich die am Liefertag geltende Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
- Die Lieferungen erfolgen ab Werk. Die Preise enthalten die Kosten für die für einen ordnungsgemäßen Versand notwendige Verpackung. Sie enthalten nicht – soweit nicht einzelvertraglich abweichend geregelt oder in unseren jeweils aktuellen Preislisten ausgewiesen – die Transportkosten ab Erbslöh Geisenheim oder ab Erbslöhs Lager sowie die Kosten einer Transportversicherung. Bei Auslandslieferungen sind diese Konditionen gesondert zu vereinbaren.
- Erbslöh behält sich das Recht vor, die Preise angemessen anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenänderungen durch Tarifabschlüsse, Preiserhöhungen der Vorlieferanten oder Wechselkursschwankungen eintreten.
- Rechnungen von Erbslöh sind – soweit nicht ausdrücklich ein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde – 30 Tage netto zu bezahlen. Nach Ablauf des auf der Rechnung mitgeteilten Fälligkeitsdatums kommt der Besteller gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug. Ab dem Tage der Überschreitung des Zahlungsziels werden – unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche – Verzugszinsen gemäß § 288 BGB berechnet. Rechnungen werden grundsätzlich in elektronischer Form als PDF-Dokumente versendet. Eine postalische Versendung erfolgt nur auf ausdrückliche Anforderung. Erbslöh ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
- Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte gegenüber Forderungen von Erbslöh gegenüber dem Besteller stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind, soweit es sich nicht um Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt.
- Wenn der Besteller fällige Rechnungen nicht zahlt, ein eingeräumtes Zahlungsziel überschreitet oder sich nach Vertragsabschluss die Vermögensverhältnisse des Bestellers verschlechtern oder Erbslöh nach Vertragsabschluss ungünstige Auskünfte über den Besteller erhält, die die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist Erbslöh berechtigt, die gesamte Restschuld des Bestellers fällig zu stellen und unter Abänderung der getroffenen Vereinbarungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung oder nach erfolgter Lieferung sofortige Zahlung aller offenen Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, zu verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt, ein Scheck des Bestellers nicht eingelöst wird, ein vom Besteller begebener Wechsel durch den Besteller nicht bezahlt wird, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers beantragt oder eröffnet wurde oder mangels Masse das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist.
IV Liefer- und Leistungszeit, Leistungsverzug
- Vereinbarte Lieferfristen gelten nur annäherungsweise, sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart worden ist. Werden dennoch vereinbarte Lieferfristen aus von Erbslöh zu vertretenden Umständen überschritten, kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten, angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen.
- Erbslöh gerät erst nach Ablauf einer vom Besteller gesetzten angemessenen Nachfrist in Verzug. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und von Erbslöh nicht zu vertretender Umstände, wie z. B. Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von Lieferanten sowie Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streik, Aussperrung, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, behördlichen Eingriffen, ist Erbslöh – soweit Erbslöh durch die genannten Umstände unverschuldet an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Leistungspflichten gehindert ist – berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung über die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird hierdurch die Lieferung oder Leistung um mehr als einen Monat verzögert, sind sowohl Erbslöh als auch der Besteller unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag schriftlich zurückzutreten.
- In jedem Verzugsfall ist die Schadensersatzpflicht von Erbslöh nach Maßgabe der Regelungen in Abschnitt VIII Nr. 1 bis 6 begrenzt.
- Erbslöh ist zu Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Liefer- und Leistungszeiten berechtigt, wenn dies für den Besteller zumutbar ist.
V Gefahrübergang, Transport- und Verpackungskosten
- Die Lieferung erfolgt, wenn nicht zwischen Erbslöh und dem Besteller ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist oder in unseren jeweils aktuellen Preislisten abweichend angeboten wird, ab Werk oder Lager Erbslöh und ist dort vom Besteller auf eigene Gefahr und Kosten abzuholen. In diesem Falle geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der vertraglichen Liefergegenstände nach deren Bereitstellung zur Abholung mit dem Zugang der Mitteilung der Bereitstellung beim Besteller auf den Besteller über (auch bei frachtfreier oder von Erbslöh transportversicherter Lieferung).
- Die Regelung in vorstehendem Absatz 1. Satz 2 gilt auch dann, wenn wir für den Besteller den Transport organisieren und die Transportkosten einschließlich einer eventuellen Transportversicherung zahlen bzw. vorlegen.
- Für die Rücknahme von Verpackungen gilt die Verpackungsverordnung gemäß nachfolgenden Maßgaben. Von uns an einen Endverbraucher gelieferte gebrauchte und restentleerte Verkaufsverpackungen sowie Umverpackungen, deren Übergabe vom Endverbraucher verlangt wird, werden von uns auf Kosten des Endverbrauchers zurückgenommen. Die vorstehenden Verpackungen werden an unserem Werk oder Lager oder, falls dies näher liegt, am Ort eines von uns benannten Dritten, der die Verpackung entsprechend der Verpackungsverordnung gegen angemessene Vergütung annimmt, zurückgenommen. Von uns an einen Vertreiber gelieferte gebrauchte und restentleerte Verkaufsverpackungen sowie Umverpackungen, deren Übergabe vom Endverbraucher verlangt wird, werden von uns auf Kosten des Vertreibers zurückgenommen, sofern der Vertreiber nicht selbst an einem dualen System teilnimmt. Andernfalls hat der Vertreiber auf eigene Kosten für die Entsorgung der vorgenannten Verpackungen zu sorgen. Satz 3 gilt bei Lieferungen an einen Vertreiber im Falle einer Rücknahme durch uns entsprechend.
- Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so ist Erbslöh berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür wird eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Kaufpreises, der nicht angenommenen Ware pro Kalenderwoche berechnet, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware, höchstens jedoch 5 % des Kaufpreises der nicht abgenommenen Ware im Fall der endgültigen Nichtabnahme. Der Nachweis eines höheren Schadens und der gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
VI Pflichten des Bestellers/Eigentumsvorbehaltssicherung
- Die gelieferten Produkte bleiben bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen, gegenwärtigen oder zukünftigen Forderungen, die Erbslöh aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Eigentum von Erbslöh. Die Aufnahme der Kaufpreisforderung gegen den Besteller in eine laufende Rechnung und die Anerkennung eines Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
- Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung und Zerstörung, wie z. B. gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden, ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen schon jetzt an Erbslöh ab. Erbslöh nimmt diese Abtretung an.
- Der Besteller darf die im Eigentum von Erbslöh stehenden Waren weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er ist jedoch nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt, die gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Die vorgenannte Berechtigung besteht nicht, soweit der Besteller den aus der Weiterveräußerung der Waren entstehenden Anspruch gegen seinen Vertragspartner – jeweils wirksam – im Voraus an einen Dritten abgetreten oder verpfändet oder mit ihm ein Abtretungsverbot vereinbart hat.
- Der Besteller tritt an Erbslöh zur Sicherung der Erfüllung seiner in Abschnitt VI Nr. 1 genannten Ansprüche schon jetzt alle – auch künftig entstehenden und bedingten – Forderungen aus einem Weiterverkauf der von Erbslöh gelieferten Waren mit allen Nebenrechten in Höhe von 110% brutto des Wertes der gelieferten Waren mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Erbslöh nimmt diese Abtretung hiermit an.
- Solange und soweit der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen Erbslöh gegenüber nachkommt, ist er zur Einziehung der an Erbslöh abgetretenen Forderungen gegen seine Kunden im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung ermächtigt. Er ist jedoch nicht berechtigt, hinsichtlich dieser Forderungen ein Kontokorrentverhältnis oder Abtretungsverbot mit seinen Kunden zu vereinbaren oder sie an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Besteht entgegen Satz 2 ein Kontokorrentverhältnis zwischen dem Besteller und den Erwerbern unserer Vorbehaltsware, bezieht sich die im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Erwerbers auch auf den dann vorhandenen Saldo.
- Auf Verlangen von Erbslöh hat der Besteller seine an Erbslöh abgetretenen Forderungen einzeln nachzuweisen und seinen Schuldnern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche von Erbslöh gegen den Besteller ausschließlich an Erbslöh zu zahlen. Erbslöh ist berechtigt, jederzeit auch selbst die Schuldner des Bestellers von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Erbslöh wird von diesen Befugnissen jedoch so lange keinen Gebrauch machen, wie der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß und ohne Verzug nachkommt, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Bestellers nicht gestellt wurde und der Besteller seine Zahlungen nicht einstellt. Tritt einer der vorgenannten Fälle hingegen ein, kann Erbslöh verlangen, dass der Besteller Erbslöh die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner unverzüglich bekannt gibt, alle zum Forderungseinzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Erbslöh unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Erbslöh ggfls. Klage gemäß § 771 der Zivilprozessordnung erheben kann.
- Erbslöh verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten nach ihrer Auswahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten Erbslöhs zu sichernde Forderungen gegen den Besteller um mehr als zwanzig Prozent (20%) übersteigt.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug mit mehr als zehn Prozent (10%) des Rechnungsbetrages für einen nicht unerheblichen Zeitraum, ist Erbslöh – unbeschadet ihr zustehender weiterer (Schadensersatz-) Ansprüche – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferten Waren zurückzuverlangen. Erbslöh ist nach Rücknahme der von ihr gelieferten Waren zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die gegenüber Erbslöh bestehenden Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
VII Pflichten bei Wareneingang; Rechte des Bestellers bei Mängeln
- Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache nach Eingang einer branchenüblichen Eingangskontrolle zu unterziehen. Er hat dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden.
- Erbslöh haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Besteller bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Offene Sachmängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind vom Besteller gegenüber Erbslöh unverzüglich, spätestens jedoch sieben (7) Tage nach Empfang der Ware durch den Besteller schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind Erbslöh innerhalb einer Frist von drei (3) Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
Nach drei (3) Monaten ab dem Übergang der Gefahr auf den Besteller gemäß Abschnitt V Nr. 1 sind Rügen von versteckten Mängeln ausgeschlossen und gelten als verspätet, soweit sie zumutbar erkennbar waren. Bei einer gemäß Abschnitt VII Nr. 1 Satz 1 bis 7 verspäteten oder nicht ordnungsgemäß geltend gemachten Mängelrüge verliert der Besteller seine Mängelrechte, es sei denn, der Mangel ist von Erbslöh arglistig verschwiegen worden. - Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von Erbslöh (insbesondere in Katalogen oder auf der Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbes. in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor. Im Fall von Mängeln an von Erbslöh gelieferten Waren ist Erbslöh nach eigener Wahl nur zur Nachbesserung oder zur Lieferung mangelfreier Ware verpflichtet (Nacherfüllung). Erbslöh ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Ist Erbslöh zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere weil sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen verzögert, die Erbslöh zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Soweit der Besteller wegen Mängeln an von Erbslöh gelieferten Waren einen Schaden erlitten oder vergebliche Aufwendungen hat, richtet sich die Haftung von Erbslöh hierfür nach Abschnitt VII Nr. 1, Abschnitt VIII Nr. 1 bis 6 und Abschnitt IX. Ansprüche auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB und Nacherfüllung sind jedoch ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB).
- Erbslöh kann die aus einem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Besteller wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
VIII Rechte und Pflichten unseres Unternehmens
- Eine Haftung von Erbslöh für Schäden oder vergebliche Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen
Aufwendungen
a) von Erbslöh oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht worden sind oder
b) auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von Erbslöh oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. - Gemäß Abschnitt VIII Nr. 1 Buchstabe a) und b) haftet Erbslöh für Schäden oder vergebliche Aufwendungen, die durch eine nicht gesondert zu vergütende Beratung oder Auskunft verursacht worden sind, nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, soweit diese Pflichtverletzung keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von Erbslöh gelieferten Ware darstellt.
- Haftet Erbslöh gemäß Abschnitt VIII Nr. 1 Buchstabe a) für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist ihre Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Erbslöh haftet in diesem Fall insbesondere nicht für entgangenen Gewinn des Bestellers und nicht für unvorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß Satz 1 und 2 gelten in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Erbslöhs Mitarbeitern oder Beauftragten verursacht werden.
- Erbslöh haftet nicht für mittelbare Schäden des Bestellers, die diesem wegen der Geltendmachung von Vertragsstrafeansprüchen Dritter entstehen.
- Haftet Erbslöh gemäß Abschnitt VIII Nr. 1 Buchstabe a) für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist ihre Haftung der Höhe nach auf 1,0 Mio. Euro pro Schadensfall begrenzt. Erbslöh verpflichtet sich, eine Versicherung mit einer Deckung von mindestens 2,5 Mio. Euro – im Versicherungsjahr zweifach maximiert – abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
- Die vorstehenden in Abschnitt VIII Nr. 1 bis 3 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Erbslöhs Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist oder wenn Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegen Erbslöh geltend gemacht werden.
Fehlt der von Erbslöh gelieferten Ware eine garantierte Eigenschaft, haftet Erbslöh nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der Garantie war. - Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Abschnitt VIII Nr. 1 bis 4 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss gemäß § 311 Abs. 3 BGB, positiver Vertragsverletzung gemäß § 280 BGB oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB.
- Soweit die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder gemäß Abschnitt VIII Nr. 1 bis 5 eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsge-hilfen von Erbslöh.
IX Verjährung von Ansprüchen
- Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr beginnend mit dem Gefahrenübergang der Sache. Diese Verjährungsfrist gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
- Die in Nr. 1 genannte einjährige Verjährungsfrist gilt nicht (1) bei Vorsatz oder bei arglistigem Verschweigen des Mangels, (2) bei abweichendem Inhalt einer von Erbslöh gem. § 443 BGB übernommenen Garantie sowie (3) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht hat.
- Die in Nr. 1 genannte einjährige Verjährungsfrist gilt weiter nicht bei Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln, wenn der Schaden auf grobem Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder leitenden Angestellten von Erbslöh beruht. Sie gilt auch dann nicht, wenn es sich um Personenschäden handelt oder Erbslöh aus unerlaubter Handlung haftet.
- Die einjährige Verjährungsfrist für Mängelrechte findet weiterhin keine Anwendung auf Mängel, die in einem dinglichen Recht oder einem sonst im Grundbuch eingetragenen Recht eines Dritten bestehen; in diesen Fällen beträgt die Verjährungsfrist vielmehr drei Jahre.
- Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung etwaiger Rückgriffsansprüche gem. § 479 BGB sowie über die Verjährungs- und Ausschlussfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
X Abtretungsverbot
Ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Erbslöh dürfen Rechte bzw. Ansprüche gegen Erbslöh, insbesondere wegen Mängeln an von Erbslöh gelieferten Waren oder wegen von Erbslöh begangenen Pflichtverletzungen, weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen oder an Dritte verpfändet werden; § 354 a des Handelsgesetzbuchs bleibt hiervon unberührt.
XI Gerichtsstand, anwendbares Recht, Handelsklauseln
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen Erbslöh und dem Besteller ist Wiesbaden, wenn der Besteller Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Erbslöh hat jedoch das Recht, Klage gegen den Besteller auch an dessen gesetzlichem Gerichtsstand anhängig zu machen.
- Auf das Rechtsverhältnis zwischen Erbslöh und dem Besteller findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung der Vorschriften über den internationalen Warenverkauf (CISG – UN-Kaufrecht) und des deutschen Internationalen Privatrechts werden ausdrücklich ausgeschlossen.
- Soweit Handelsklauseln nach dem International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten die INCOTERMS in der jeweils neuesten Fassung (derzeit IN-COTERMS® 2020).
XII Schlussbestimmungen
Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, teilunwirksam oder durch eine Sondervereinbarung ausgeschlossen sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung auf rechtmäßige Weise so nahe wie möglich kommt. Dies gilt auch für eventuelle Vertragslücken.
Geisenheim, im März 2023
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Erbslöh Geisenheim GmbH gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen von Lieferanten erkennt die Erbslöh Geisenheim GmbH nicht an, es sei denn, sie hat der Geltung ausdrücklich schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax), zugestimmt. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Erbslöh Geisenheim GmbH gelten auch dann, wenn die Erbslöh Geisenheim GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten ohne ausdrücklichen Vorbehalt annimmt.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen der Erbslöh Geisenheim GmbH und dem Lieferanten getroffen werden, müssen schriftlich erfolgen.
- Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Erbslöh Geisenheim GmbH gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 14 Abs. 1 BGB.
- Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Erbslöh Geisenheim GmbH gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
§ 2 Angebot, Bestellung
- Angebote des Lieferanten sind schriftlich abzugeben und für die Erbslöh Geisenheim GmbH unentgeltlich. Angebote des Lieferanten müssen auf etwaige Abweichungen von der dem Angebot zugrundeliegenden Anfrage der Erbslöh Geisenheim GmbH ausdrücklich hinweisen.
- Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung der Erbslöh Geisenheim GmbH innerhalb einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe des Liefertermins, des Preises, der Bestelldaten der Erbslöh Geisenheim GmbH und der Artikelnummer zu bestätigen. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch die Erbslöh Geisenheim GmbH.
- An dem Lieferanten zur Herstellung von Werken für die Erbslöh Geisenheim GmbH ggf. übermittelten Kalkulationen, Pläne, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich die Erbslöh Geisenheim GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Erbslöh Geisenheim GmbH nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund der Bestellung der Erbslöh Geisenheim GmbH zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie der Erbslöh Geisenheim GmbH unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 9 Abs. (5).
§ 3 Preise, Rechnung, Zahlungsbedingungen
- Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.
- Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung, Rücknahme der Verpackung, Transport- und Transportversicherungskosten durch den Lieferanten ein. Soweit ausnahmsweise die Erbslöh Geisenheim GmbH die Fracht trägt, ist sie SLVS-Verzichtskunde.
- Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist gesondert in der Rechnung auszuweisen. Dasselbe gilt für Verpackungs- und Frachtkosten, soweit diese ausnahmsweise die Erbslöh Geisenheim GmbH trägt.
- Rechnungen sind nach der Leistungserbringung und getrennt von ihr elektronisch oder per Post an die Buchhaltung der Erbslöh Geisenheim GmbH zu senden. Die Erbslöh Geisenheim GmbH kann Rechnungen nur bearbeiten, wenn diese mindestens folgende Angaben enthalten: Die in der Bestellung der Erbslöh Geisenheim GmbH ausgewiesene Bestellnummer, das Datum der Lieferung, die Artikelbezeichnung, die Liefermenge und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
- Die Erbslöh Geisenheim GmbH bezahlt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 21 Tagen nach vertragsgemäßer Leistungserbringung und Rechnungserhalt mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach vertragsgemäßer Leistungserbringung und Rechnungserhalt ohne Abzug.
- Bei Zahlungsverzug schuldet die Erbslöh Geisenheim GmbH Verzugszinsen gemäß § 288 BGB. Die Erbslöh Geisenheim GmbH schuldet keine Fälligkeitszinsen.
- Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung und ist keine Anerkennung von Konditionen und Preisen.
- Die Erbslöh Geisenheim GmbH kann mit allen Forderungen gegenüber dem Lieferanten gegenüber diesem aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen der Erbslöh Geisenheim GmbH in gesetzlichem Umfang zu und können nicht eingeschränkt werden. Der Lieferant darf Ansprüche gegen die Erbslöh Geisenheim GmbH nicht an Dritte abtreten, soweit es sich nicht um Geldforderungen handelt. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter, entscheidungsreifer oder unbestrittener Gegenforderungen. Die Erbslöh Geisenheim GmbH ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihr noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
§ 4 Lieferzeit
- Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Vorzeitige Lieferungen und Teillieferungen sind nicht zulässig, soweit die Erbslöh Geisenheim GmbH nicht schriftlich zugestimmt hat.
- Der Lieferant ist verpflichtet, die Erbslöh Geisenheim GmbH unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Der Lieferant hat zugleich einen Liefertermin, der jedenfalls eingehalten wird, zu benennen.
- Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf.
- Im Falle des Lieferverzuges stehen der Erbslöh Geisenheim GmbH die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist die Erbslöh Geisenheim GmbH berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz, statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen.
- Die Erbslöh Geisenheim GmbH ist berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %, maximal 5 %, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
- Eine vorbehaltlose Annahme der verspäteten Leistung stellt keinen Verzicht auf Ersatz des durch die Verspätung entstandenen Schadens dar.
§ 5 Lieferung, Gefahrenübergang
- Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf die Erbslöh Geisenheim GmbH über, wenn ihr die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz der Erbslöh Geisenheim GmbH in Geisenheim zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (zB Beschränkung auf Vorrat).
- Der Lieferant ist verpflichtet, allen Lieferungen die erforderlichen Lieferpapiere (Lieferschein mit der Bestellnummer der Erbslöh Geisenheim GmbH, der Artikelnummer der bestellten Ware, der Herkunftsangabe etc.) und die jeweils vereinbarten Produktpapiere (z.B. Analysezertifikat, Reinigungszertifikat etc.) beizufügen; unterlässt er dies, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von der Erbslöh Geisenheim GmbH zu vertreten.
- Am Tage der Versendung an die Erbslöh Geisenheim GmbH hat der Lieferant dieser den Versand in Textform mit den Angaben des Lieferscheins anzuzeigen.
- Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung (zB Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät die Erbslöh Geisenheim GmbH in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn die Erbslöh Geisenheim GmbH sich zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.
§ 6 Mängeluntersuchung, Mängelhaftung
- Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel ist die Erbslöh Geisenheim GmbH bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen dieser Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht der Erbslöh Geisenheim GmbH beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht gilt eine Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 8 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw. bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
- Sofern die Erbslöh Geisenheim GmbH berechtigterweise von der Mangelhaftigkeit der Lieferung ausgehen muss, darf sie weitere erforderliche Untersuchungen der Lieferung nach vorheriger Anzeige gegenüber dem Lieferanten auf Kosten des Lieferanten durchführen lassen. Der Lieferant ist innerhalb einer Frist von 2 Tage berechtigt, der Erbslöh Geisenheim GmbH zur Vermeidung der kostenpflichtigen Untersuchung Neuware zu liefern, wenn er die gelieferte Ware zurücknimmt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag.
- Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen der Erbslöh Geisenheim GmbH ungekürzt zu; in jedem Fall ist die Erbslöh Geisenheim GmbH berechtigt, vom Lieferanten nach ihrer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Im Falle der Mangelbeseitigung ist die Erbslöh Geisenheim GmbH berechtigt, bei großer Eilbedürftigkeit den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen. Im Falle der Neulieferung beginnt mit der Anlieferung eine neue eigenständige Gewährleistungsfrist wie bei Erstlieferung einer Sache zu laufen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
- Abweichungen von der Spezifikation, den Anforderungen und den Liefermengen gelten als Mangel. Weist eine Lieferung von gleichartigen Waren in einer Teilmenge eine Häufung von Mängeln auf, ist die Erbslöh Geisenheim GmbH berechtigt, die ganze Lieferung zu beanstanden. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Lieferant oder vom Hersteller stammt. Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Lieferant die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbes. im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.
- Die Erbslöh Geisenheim GmbH ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant mit der Nacherfüllung in Verzug ist.
- Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit nicht die zwingenden Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB eingreifen.
- Im Fall eines Verbrauchsgüterkaufs bleiben die Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB unberührt.
- Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben oder durch Begleichung der Rechnung verzichtet die Erbslöh Geisenheim GmbH nicht auf Gewährleistungsansprüche.
- Beanstandete Ware nimmt die Erbslöh Geisenheim GmbH nur für Rechnung und Gefahr des Lieferanten ab und lagert sie in seinem Namen ein.
- Die gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen der Erbslöh Geisenheim GmbH neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Die Erbslöh Geisenheim GmbH ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die sie ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldet; bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Das gesetzliche Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. Bevor die Erbslöh Geisenheim GmbH einen von ihrem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird sie den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von tatsächlich gewährte Mangelanspruch als dem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. Die Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch die Erbslöh Geisenheim GmbH, deren Abnehmer oder einen Dritten, z.B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.
§ 7 Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz
- Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, der Erbslöh Geisenheim GmbH insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
- In Rahmen seiner eigenen Haftung für Schadensfälle im Sinne von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB der Erbslöh Geisenheim GmbH zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von der Erbslöh Geisenheim GmbH rechtmäßig durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang einer solchen Rückrufmaßnahme wird die Erbslöh Geisenheim GmbH den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – rechtzeitig im Voraus unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
- Die erforderliche Unterrichtung der jeweils zuständigen Behörde nach den Vorschriften des ProdSiG übernimmt die Erbslöh Geisenheim GmbH in Abstimmung mit dem Lieferanten.
- Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen der Erbslöh Geisenheim GmbH weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
§ 8 Schutzrechte
- Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden.
- Wird die Erbslöh Geisenheim GmbH von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, der Erbslöh Geisenheim GmbH auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Bei Schadensersatzansprüchen des Dritten bleibt dem Lieferanten der Nachweis vorbehalten, dass er die Verletzung der Rechte des Dritten nicht verschuldet hat. Die Pflicht zur Freistellung gilt im Falle von Vergleichen nur, wenn der Lieferant dem Vergleich zugestimmt hat oder die Zustimmung ohne berechtigtes Interesse verweigert hat.
- Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die der Erbslöh Geisenheim GmbH aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
- Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
- Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt.
§ 9 Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Geheimhaltung
- Sofern die Erbslöh Geisenheim GmbH Teile beim Lieferanten beistellt, behält sie sich hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für die Erbslöh Geisenheim GmbH vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware der Erbslöh Geisenheim GmbH mit anderen, der Erbslöh Geisenheim GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Erbslöh Geisenheim GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache der Erbslöh Geisenheim GmbH (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
- Wird die von der Erbslöh Geisenheim GmbH beigestellte Sache mit anderen, der Erbslöh Geisenheim GmbH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die Erbslöh Geisenheim GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant der Erbslöh Geisenheim GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für die Erbslöh Geisenheim GmbH.
- Soweit die der Erbslöh Geisenheim GmbH gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 Prozent übersteigt, ist die Erbslöh Geisenheim GmbH auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach Wahl der Erbslöh Geisenheim GmbH verpflichtet.
- Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen.
- Werkzeuge, Formen, Druckvorlagen oder dergleichen (im Folgenden: Werkzeuge), die in unserem Auftrag hergestellt werden, gehen zum Zeitpunkt der Fertigstellung in das Eigentum der Erbslöh Geisenheim GmbH über. An Werkzeugen, die die Erbslöh Geisenheim GmbH dem Lieferanten zur Verfügung gestellt hat, behält sie sich das Eigentum vor. Werkzeuge nach Satz 1 und Satz 2 sind vom Lieferanten als Eigentum der Erbslöh Geisenheim GmbH zu kennzeichnen, unentgeltlich und separat zu lagern, zu warten und Instand zu setzen. Der Lieferant ist weiter verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von der Erbslöh Geisenheim GmbH bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge im Eigentum der Erbslöh Geisenheim GmbH zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Der Lieferant tritt zugleich der Erbslöh Geisenheim GmbH schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; die Erbslöh Geisenheim GmbH nimmt die Abtretung hiermit an. Etwaige Störfälle muss der Lieferant der Erbslöh Geisenheim GmbH sofort anzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt. Eigentum der Erbslöh Geisenheim GmbH nach Satz 1 ist dieser jederzeit auf erstes Anfordern herauszugeben. Sofern die Herstellungskosten noch nicht ausgeglichen sind (Amortisation), erfolgt die Herausgabe Zug um Zug gegen Ausgleich der offenen Restforderung.
§ 10 Geheimhaltung
- Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche ihm für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Vorlagen, Informationen und Unterlagen geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages. Sie erlischt aber, wenn und soweit das in den Zweck zur Verfügung gestellten Vorlagen, Informationen und Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist oder dem Lieferanten nachweislich schon im Zeitpunkt der Mitteilung im Sinn von Satz 1 bekannt war.
- Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für die Erbslöh Geisenheim GmbH gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.
- Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend diesem § 10 verpflichten.
§ 11 Dokumentations- und Auskunftspflicht
- Der Lieferant ist auf Verlangen der Erbslöh Geisenheim GmbH verpflichtet, das Herkunftsland der Waren zu benennen, die für den Export erforderlichen Ursprungszeugnisse zu übergeben sowie Angaben zur Ausfuhrgenehmigungspflicht nach deutschem Recht, der Listenpositionsnummer und der statistischen Warennummer zu machen. Der Lieferant haftet für die Richtigkeit seiner Angaben.
- Die Produkte der Erbslöh Geisenheim GmbH sind überwiegend für den Produktions-, Forschungs- und Laborbereich der Nahrungsmittelindustrie sowie z.T. für Anwendungen im landwirtschaftlichen Erzeugungsprozess bestimmt. Der Lieferant ist daher verpflichtet, der Erbslöh Geisenheim GmbH für die von ihm gelieferten Produkte alle vorhandenen Informationen zur Verfügung zu stellen, die Erbslöh zur Erfüllung seiner gesetzlichen Dokumentations-, Deklarations- und Auskunftspflicht gegenüber Behörden, Kunden und Verbrauchern benötigt (wie z.B. toxikologische und gesundheitliche Bewertung, Pflanzenschutzmittel-Rückstände etc.).
§ 12 Qualitätssicherung
- Der Lieferant ist verpflichtet, die Produkte so zu entwickeln, herzustellen und zu testen, damit sie in Übereinstimmung mit den Eigenschaften/Spezifikationen geliefert werden, die dem vereinbarten Muster entsprechen. Die gelieferten Produkte müssen die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (z.B. DIN-Anforderungen, Unfallverhütungsvorschriften etc.) einhalten, was durch Prüfzeugnisse/Zertifikate nachzuweisen ist.
- Der Lieferant unterhält ein Qualitätssicherungssystem gemäß den Regelungen der Normgruppe DIN/ISO 9000–9004.
- Der Lieferant ist verpflichtet, eine Ausgangskontrolle durchzuführen, die mindestens die Anforderungen zu erfüllen hat, wie die nach § 377 HGB vom Käufer eigentlich geforderte Eingangskontrolle. Die Ausgangskontrolle ist zu dokumentieren.
- Die Erbslöh Geisenheim GmbH kann jederzeit verlangen, bei dem Lieferanten die internen Unterlagen zur Qualitätssicherung der vertragsgegenständlichen Produkte einzusehen. Außerdem ist die Erbslöh Geisenheim GmbH berechtigt, im Rahmen ihrer Zertifizierungstätigkeiten bei ihren Lieferanten, nach rechtzeitiger vorheriger Ankündigung, ein Audit durchzuführen.
§ 13 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl
- Sofern der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz Erbslöh Geisenheim GmbH Gerichtsstand; die Erbslöh Geisenheim GmbH ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
- Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Erbslöh Geisenheim GmbH Erfüllungsort.
- Auf das gesamte Vertragsverhältnis zwischen der Erbslöh Geisenheim GmbH und dem Lieferanten findet vorbehaltlich anderweitiger individueller Vereinbarungen deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten die INCOTERMS in der jeweils neuesten Fassung (derzeit INCOTERMS 2020).
Stand: 03/2023